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ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

[ Auszug: (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. ... ]